§ 1 Allgemeines Geltungsbereich

(1)       Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2)       Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

(3)       Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

 

§ 2 Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1)       Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2)       Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird mit dem am Tag der Lieferung oder Leistungserbringung geltenden Satz zusätzlich in Rechnung gestellt.

(3)       Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4)       Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

(5)       Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6)       Für jedes Mahnschreiben berechnen wir € 5,00. Dem Kunden bleibt nachgelassen, einen geringeren Aufwand für das Mahnschreiben nachzuweisen.

(7)       Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise anzupassen, insoweit nach dem Abschluss des Vertrags unvorhersehbare Kostenveränderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und Material oder Energiepreisänderungen, eintreten und sich nicht gegenseitig ausgleichen und zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen. Die Preisanpassung erfolgt im gleichen Maße wie die Kostenveränderung; Kostenveränderungen werden wir dem Grund und dem Umfang nach auf Verlangen nachweisen. Bei einer Preiserhöhung von mehr als fünf Prozent ist der  Verbraucher berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Ist unser Vertragspartner Unternehmer

und Wiederverkäufer, so steht ihm ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht erst dann zu, wenn durch die Preisanpassung

die Weiterveräußerbarkeit unserer Produkte nicht unerheblich beeinträchtigt wird.

 

§ 4 Lieferzeit

(1)       Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2)       Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(3)       Sofern die Voraussetzungen von Abs. (2) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(4)       Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(5)       Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6)       Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7)       Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.

(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

 

§ 5 Lieferung

(1)       Bei Lieferung an die Baustelle ist Voraussetzung eine mit der bestellten Ladung befahrbare und ausreichend befestigte Zuwegung. Dies sicherzustellen ist Sache des Kunden. Verstößt der Kunde gegen diese Mitwirkungspflicht, sind wir berechtigt, den Liefervorgang abzubrechen. Alle uns entstehenden Nachteile und Kosten, die im Zusammenhang mit der so vereitelten Anlieferung stehen, hat der Kunde zu tragen (Wartezeiten, Lagerkosten etc.).

(2)       Der Kunde stellt uns von der Verpflichtung frei, Fahrbahnverschmutzungen zu beseitigen.

(3)       Wir sind jederzeit berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf der Baustelle zu besichtigen und uns von deren fachmännischem Einbau zu überzeugen.

(4)       Bei Abholung durch  den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten ist stets der Fahrer für die Sicherheit der Ladung und die Zulässigkeit des Ladegewichts verantwortlich. Die Ware wird von uns auf dem Fahrzug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals platziert. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Personal einsetzt. Der Abholer stellt die erforderlichen Ladungssicherungshilfsmittel. Eine Kontrolle der vom Abholer oder seinem Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch uns erfolgt nicht. Für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung.

(5)       Bei Lieferungen an Dritte auf Ihre Rechnung werden wir die Lieferung so lange vornehmen, bis uns ein schriftlicher Widerruf von Ihnen eingegangen ist.

 

§ 6 Mängelhaftung

(1) Für Mängel der Lieferung haften wir nach Maßgabe der

Abs. (2) bis (7), sofern der Kunde Kaufmann ist aber nur im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB. Die Mängelrüge hat dabei schriftlich zu erfolgen.

 (2)      Soweit Sach- oder Rechtsmängel vorliegen, sind wir zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt

(Nacherfüllung); das Wahlrecht bei der Nacherfüllung steht dabei uns zu. Voraussetzung für unsere Haftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wird berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen bis zur Höhe des Kaufpreises, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten; ausgeschlossen ist eine Kostentragung insoweit, als durch die Verbringung der Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort Mehrkosten entstehen.

(3)       Sollte die in Absatz 1 genannte Nacherfüllung fehlschlagen oder für den Kunden unzumutbar sein oder sollten wir beide Arten der Nacherfüllung i. S. des § 439 III BGB verweigern, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen

(Minderung) oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten (Rücktritt). Weitere Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrunde sind entsprechend § 7 ausgeschlossen oder beschränkt.

(4)       Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, soweit diese auf nachfolgende Gründe zurückzuführen sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,

fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung und üblicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige

Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie

nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden

oder Dritter.

(5)       Sofern es sich um Ansprüche handelt, für welche nach den § 6 oder § 7 eine beschränkte Haftung besteht, gilt im Hinblick auf die Verjährung dieser Ansprüche Folgendes: Beim Verkauf gebrauchter Sachen ist die Haftung ausgeschlossen. Beim Verkauf neuer Sachen verjähren Ansprüche wegen Mängeln in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, tritt Verjährung erst nach fünf Jahren nach Ablieferung ein.

(6)       Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich gewähren.

(7)       Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.

 

 

§ 7 Beschränkung der allgemeinen Schadens- und Aufwendungsersatzhaftung

(1)       Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden soll – abgesehen von den Fällen des § 6 – weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(2)       Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen der fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso uneingeschränkt haften wir bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz). Eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 f. BGB bleibt unberührt.

(3)       Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4)       Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund

(insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.

(5)       Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.

(6)       Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(7)       Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.

(8)       Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.

(9)       Für den Fall des Aufwendungsersatzes (mit Ausnahme desjenigen nach §§ 439 II, 635 II BGB) gelten die vorstehenden Regelungen unter § 7 Abs. 1 bis Abs. 8 entsprechend.

 

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1)       Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2)       Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3)       Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4)       Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder einzubauen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages

(einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder dem Einbau gegen seine Abnehmer, Auftraggeber oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5)       Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6)       Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache

(Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7)       Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8)       Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 9 Verpackungen

Mitgelieferte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen sortenrein zurückgenommen. Kosten der Rücklieferung von Verpackungen gehen nicht zu unseren Lasten. Sofern eine Rückgabe an uns nicht erfolgt, ist eine Beteiligung an und Übernahme von Entsorgungskosten ausgeschlossen.

 

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1)       Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Gerichtsstand Kassel; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2)       Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3)       Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

§ 11 Nichtabnahmeklausel

Nach Auftragserteilung des Lieferanten gelten die Produkte als verbindlich beauftragt in Menge, Sorte und Farbe und werden auftragsbezogen produziert. Bei Abnahmeverzug von

Teilmengen oder der gesamten Ware im vereinbarten

Lieferzeitraum, berechnen wir den Differenzbetrag zur Gesamtauftragssumme.

§ 12 Kundendaten

Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Alle personenbezogenen Daten

werden vertraulich behandelt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur innerhalb der Kimm Gruppe sowie für Inkasso und Bonitätsprüfungszwecke.